EU Führerscheinklassen

Die neuen Führerscheinklassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Januar 1999 eingeteilt wurden sind vielfach noch nicht so richtig geläufig.

Das sind die neuen Führerscheinklassen:
Klasse A, Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse L, Klasse T

Die alten Klassen 1,2,3,4,und 5 waren über lange Jahre die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.

Zur Verdeutlichung haben wir die neuen Führerscheinklassen nochmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche Fahrzeuge damit gefahren werden dürfen:

Klasse A: Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Klasse A1: Leichtkrafträder – 80km/h Höchstgeschwindigkeit für 16 – 17jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt.

Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, soferndie zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)

Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse E: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer Verbindung der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B mit Klasse fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamt- oder D1: masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Führerscheinklasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)

Klasse S: Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 ). Die Fahrzeuge dürfen eine maximale Leistung von 4 kW Leistung und ein maximales Leergewicht von 350 kg nicht überschreiten (bei Elektrofahrzeugen wird der Akkus nicht mitgerechnet). Mit Fahrzeugen der Klasse S kann man im öffentlichen Straßenverkehr innerorts oder auf Landstraßen fahren, aber nicht auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen. Die Fahrzeuge der Klasse S, dürfen ab 16 Jahren gefahren werden. Die Klasse S schließt keine andere Führerscheinklasse ein. Die Klasse S ist unbefristet gültig. Inhaber der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S fallen (das gilt demnach nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L).

Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse Ab berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Davon abweichend können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.

Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Füherscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Außerdem berechtigen

  • Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.

Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

NEU!!!

Neue Führerscheinklassen 2013 – Wichtige Änderungen im Überblick: 
In Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten der EU gelten seit dem 19. Januar 2013 neue Regelungen für den Führerschein. Die neuen Vorgaben gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt und für alle Fahrerlaubnisse, die seit dem 19.01.2013 verlängert oder erteilt wurden. Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2013 erworben wurden, bleiben unberührt.

Neue Fahrerlaubnisklassen ab 19. Januar 2013 
Führerscheinklasse A2 
Einführung der neuen Führerscheinklasse A2, die die bisherige Klasse A (beschränkt) ersetzt.
Führerscheinklasse AM 
Einführung der neuen Führerscheinklasse AM für Kleinkrafträder, die die bisherigen Klassen S und M ersetzt.

Neue Definition der Führerscheinklassen 
Fahrerlaubnisklasse A1 
Die bisherige Definition der Klasse A1 wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von maximal 0,1 kW/kg eingehalten werden.
Fahrerlaubnisklasse D und D1 
Bei der Fahrerlaubnisklasse D1 muss die Länge von maximal 8 m eingehalten werden. Bei den Klassen D und D1 zählen nicht mehr die Sitzplätze im Omnibus, sondern die Personen an.

Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen 
Stufenweiser Einstieg der Motorrad-Führerscheinklassen 
Für den Direkteinstieg der Klasse A wurde das neue Mindestalter auf 24 Jahre reduziert. Für den Direkteinstieg von der Führerscheinklasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich.
Anhängerregelung BE 
Vereinfachung der Fahrerlaubnisklasse BE. Alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B dürfen gefahren werden, wenn das zulässige Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet. Bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts (bis 4.250 kg) ist eine Fahrerschulung abzulegen.
Anhängerregelung C1E 
Die Regelung Führerscheinklasse B wird vereinfacht. Zulässig sind Fahrzeugkombinationen (bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässigem Gesamtgewicht, sofern das zulässige Gesamtgewicht von 12.000 kg nicht überschritten wird). Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zuges kommet es künftig nicht mehr an.
Caravan-Führerschein B96 
Spezieller Caravan-Führerschein für mehr Gesamtgewicht. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine Fahrschulung (mindestens 7 Stunden) mit einem praktischen und theoretischen Teil.

 

Neue Fahrerlaubnisklassen seit 2013: 
Führerscheinklasse A2 (Das war die alte Führerscheinklasse A beschränkt)
Diese Fahrerlaubnisklasse ist seit 2013 neu und wird für Motorräder mit einer Motorleistung von maximal 35 kW / 48 PS und einem Verhältnis von Leistung/ Gewicht von maximal 0,2 kW/kg eingeführt. Das Motorrad muss mindestens 175 kg wiegen. Die Klasse A2 ersetzt die bisherige Führerscheinklasse A (beschränkt). In dieser Klasse A (beschränkt) sind bislang Fahrzeuge mit einer Leistung von maximal 25 kW / 34 PS bei einem Leistungsgewicht von 0,16 kw/ kg.
Neu: Wer zwei Jahre die Fahrerlaubnis A1 oder Fahrerlaubnis 3 (vor dem 01. April 1980) hat, kann ohne weitere Theorieprüfung in die Klasse A2 wechseln, lediglich die praktische Prüfung ist zu absolvieren.
Führerscheinklasse AM (Die alten Führerscheinklassen S und M wurden zusammengefasst)
Die neue Klasse gilt künftig für Kleinkrafträder. Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre und umfasst alle zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge von maximal 50 cm3 Hubraum und einer Motorleistung von maximal 4 kW bei Elektromotoren und einer mit der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen seit 2013: 
Stufenweiser Aufstieg der Motorrad-Klassen 
Für den Direkteinstieg von der Führerscheinklasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg der Klasse A beträgt das Mindestalter 24 Jahre.
Führerscheinklasse A1 
Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt für die Führerscheinklasse A1 keine Sonderauflagen mehr. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf künftig 0,1 kW pro kg Gewicht des Motorrades nicht übersteigen. Das Tempolimit von 80 km/h für 16- bis 17-Jährige wird bei Leichtkrafträdern bis zu 125 cm3 Hubraum und eine Motorleistung von maximal 11 kW aufgehoben. Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 und 4 (Ausstellung vor dem 01. April 1980), dürfen diese Klasse weiterhin fahren.
Caravan-Führerschein B96 
Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.
Anhängerregelung BE 
Die Fahrerlaubnisklasse BE ist vereinfacht worden, und zwar darf man künftig Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zulässigen Gesamtgewicht ohne weitere Voraussetzung mit dem Führerschein der Klasse B fahren.
Anhängerregelung C1E 
Hier darf man Fahrzeugkombinationen (Züge der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht von 12.000 kg nicht überschritten wird) fahren. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zuges kommt es künftig nicht mehr an.
Führerscheinklasse D und D1 
Bei den Klassen D und D1 (Omnibusse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze, sondern auf die Zahl der Personen an. Desweiteren kommt es bei der Fahrerlaubnisklasse D1 noch auf die Länge an. Diese ist auf eine maximalen Länge von 8 m beschränkt.